Ko´embota-Siedlungs- u.Armenhilfe in Paraguay e.V.

 Satzung sowie Zahlen und Fakten zum Verein

§ 1

Der Verein trägt den Namen Ko´embota –  Siedlungs- und Armenhilfe in Paraguay e.V. und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

Er hat seinen Sitz in  Münster

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die uneigennützige Unterstützung von Familien, insbesondere von Kindern und Jugendlichen aus Armensiedlungen in Paraguay.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar / gemeinnützige / mildtätige / Zwecke  im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung durch:

1.     Unterstützung von Projekten zur Förderung der medizinischen Versorgung, schulischen Bildung, beruflichen Ausbildung und Verbesserung des Wohnumfeldes. Förderung von Maßnahmen im Vorschulbereich und der Erwachsenenbildung, mit dem Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe, so dass die geförderten Personen zukünftig ihr Leben eigenständig und wenn möglich ohne fremde Hilfe organisieren können.

2.     Entwicklung von  Patenschaften zwischen in Deutschland lebenden Paten sowie Kindern und Jugendlichen aus Armensiedlungen in Paraguay mit dem Ziel der finanziellen Unterstützung im Sinne der unter Punkt 1. genannten Ziele.

Kooperationspartner sind in der Regel uneigennützige Nichtregierungsorganisationen in Paraguay.

§ 3

Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitglieder/Mitgliederversammlung
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag werden, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.

Der Mitgliedbeitrag besteht aus einem Jahresbetrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet, oder in der Übernahme von finanziellen Patenschaften im Sinne von § 2, Abs. 2, Nr.2. Der Mitgliedsbeitrag für die Patenschaften besteht aus monatlichen oder jährlichen Zuwendungen. Einzelheiten hierzu regelt die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einen Protokollführer protokolliert, der zu Beginn einer jeden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt wird.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.                                                                                                                                                                                 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

 

 

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.

Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.

 

§ 5

Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten.

Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.

§ 6

Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den

.Verein Indianerhilfe in Paraguay e.V.


(Bezeichnung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft),der/die/das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 7

Schiedsvertrag
Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.

§ 8

Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

Diese Satzung wurde am 12.11.05 errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.03.2006 in die vorliegende Fassung gebracht.

  

Zahlen, Daten und Fakten zum Verein

 

Erste Vorsitzende

Frau Maria Lis Overmann

 

Erster stellvertretender Vorsitzender

Herr Christian Overmann

 

Zweiter stellvertretender Vorsitzender

Herr Gebhard Brömmel

 

Kassiererin

Frau Michaela Wrede

 

Anzahl der aktuellen Mitglieder

13 Mitglieder

 

Vereinssitz

Hanns-Rott-Weg 8

48167 Münster

 

Telefonnummer

0251 – 796835

 

E-Mail Anschrift

Marialisovermann@hotmail.de

 

Spenden- und Vereinskonto

 

Sparkasse Münsterland-Ost

Ko´embota

Kontonummer: 439 885

Bankleitzahl: 400 501 50